Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Grundlagen

Für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen der HTA High Tech Abbund Mittelland AG (nachfolgend auch als „Verkäuferin“ bezeichnet) gelten ausschliesslich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere auch allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur Vertragsinhalt, wenn sie von der Verkäuferin ausdrücklich und in Schriftform anerkannt werden. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an ve

reinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt.

 

2. Preise

Die Preise beziehen sich auf die Bruttomenge und verstehen sich entsprechend Auszeichnung in CHF (Schweizer Franken) oder in EUR (Euro) ab Werk. (Incoterms 2020 FCA) Die Kosten für Versand, Verpackung, Transport, Mehrwertsteuer, Zölle, Versicherungen und ähnliche Kosten sind nicht im Preis inbegriffen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Preisänderungen bleiben jederzeit ohne Avis vorbehalten. Sollten sich während der Bestellungsabwicklung Änderungen durch Kostenerhöhungen bei der Verkäuferin bzw. Preisaufschläge bei deren Lieferanten irgendwelcher Art, zusätzlich fiskalische Belastungen, Bearbeitungskosten, Belastungen infolge behördlicher Massnahmen, Zollerhöhungen oder Währungsschwankungen ergeben, behält sich die Verkäuferin ausdrücklich eine entsprechende Erhöhung des Preises vor, ohne dass der Käufer das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten. Vorbehalten bleiben falsche Preise und/oder Produktspezifikationen infolge Tipp-, Übertragungs- oder sonstiger Fehler sowie Spezifikationsänderungen durch den Hersteller. Für die Fakturierung sind die beim Abgang festgestellten Masse und Spezifikationen massgebend. Die Transportkosten werden auftragsspezifisch ermittelt, im Auftrag erfasst und verrechnet. Auf Wunsch laden wir die Materialien mit unserem mitgeführten Stapler/Kran gegen Verrechnung ab. Wir können nicht haftbar gemacht werden, wenn der Stapler/Kran nicht verfügbar ist.

 

3. Rüstpauschale Abholer

Für Aufträge unter CHF 300.- wird dem Abholer an der Rampe eine Rüstpauschale von CHF 18.- verrechnet und keine Rabatte gewährt. Werkseitige Mindermengenzuschläge werden von uns weiterverrechnet.

 

4. Paketgrössen / Abmessungen

Soweit nichts anderes vereinbart, entspricht die Paketgrösse max. 3.5to bei einem Lastschwerpunkt von 1250mm. Wo nichts Anderes vermerkt ist, sind die Stärken und Formate in mm (erstes Mass-Länge) angegeben.

 

5. Kommissionsware

Unter-/Überlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich gelieferten Kommissionsmenge.

 

6. Offerten

Alle Angaben der Verkäuferin zu Preisen, Waren, Liefer- und sonstigen Bedingungen, seien sie allgemein oder konkret im Hinblick auf eine Anfrage des Käufers, sind unverbindlich, solange die Verkäuferin nicht ausdrücklich eine verbindliche Offerte abgibt. Aufträge und Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt hat. Die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben über die Beschaffenheit der Ware und weiteren Bedingungen gehen allfällig abweichenden Angaben in Bestellungen und Aufträgen vor. Von der Verkäuferin oder Zulieferanten vorgenommene Änderungen in der Ausführung der bestellten Waren sind ausdrücklich vorbehalten. Angaben in Offerten und Auftragsbestätigungen über Trockenheit, Lieferfristen, Gewichte, Frachten usw. erfolgen nach bester Kenntnis, jedoch unverbindlich. Zugestellte Muster bleiben stets Typenmuster, d.h. die Eigenschaften dieser Muster gelten mangels ausdrücklicher gegenteiliger Zusicherung von der Verkäuferin nicht als zugesichert, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Verkäuferin. Diese ist berechtigt, einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt im öffentlichen Register eintragen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, auf Aufforderung der Verkäuferin bei der Eintragung mitzuwirken. Vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises darf der Käufer die gekaufte Ware weder veräussern noch verpfänden oder Dritten zu Sicherungszwecken übereignen. Im Fall einer Pfändung oder sonstigen Beanspruchung durch Dritte hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

 

8. Beratung und Haftung

Plandaten für Abbund und Zuschnitt bzw. Stücklisten werden vom Kunden ausgeführt und der Verkäuferin in digitaler Form (z.B. Cadwork, SEMA) rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Änderungen werden gegen Aufwand mit einem Stundensatz von 115,-- CHF verrechnet. Planungsfehler gehen zu Lasten des Käufers. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen, sofern der Kunde die Verkäuferin nicht Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Schäden an angrenzenden Bauteilen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen.

 

9. Lieferung

Alle Lieferungen reisen auf eigene Rechnung und Gefahr des Käufers. Nutzen und Gefahr gehen in jedem Fall mit Abgang der Lieferung ab Werk (Incoterms 2010 FCA) auf den Käufer über. Die zugesagten Lieferfristen und -termine werden von der Verkäuferin nach bestem Ermessen abgegeben und bestmöglich eingehalten, sind aber unverbindlich und berechtigten den Käufer im Fall ihrer Nichteinhaltung daher weder zum Vertragsrücktritt, noch zu Schadenersatz- oder anderen Ansprüchen. Die Verkäuferin behält sich ausdrücklich das Recht vor, Teillieferungen auszuführen und diese in Rechnung zu stellen. Im Fall von höherer Gewalt und/oder ähnlichen Störungen, – unabhängig davon, ob bei der Verkäuferin oder ihren Lieferanten und Hilfspersonen eingetreten –, welche die Herstellung oder Lieferung der Ware hindern oder in unzumutbarer Weise erschweren, ist die Verkäuferin ohne Haftungsfolgen berechtigt, nach freiem Ermessen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferfristen und -termine entsprechend abzuändern. Die Verkäuferin lehnt jede Haftung wegen verspäteter Erfüllung oder Vertragsrücktritt ab. Ist Lieferung der Ware auf Abruf durch den Käufer vereinbart, so ist dieser verpflichtet, die Waren innerhalb der vereinbarten Frist abzurufen. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert, so dass Zwischenlagerung der Ware erforderlich ist, werden die diesbezüglichen Lagerkosten dem Käufer belastet. Bei Nichtabruf der vorgesehenen Menge innert der vereinbarten Frist kann die Verkäuferin die Lager-, und Umschlagskosten ganz in Rechnung stellen. Übernimmt die Verkäuferin die Zustellung der Ware und wird die Ware während den vereinbarten oder üblichen Lieferzeiten nicht angenommen, so ist der zusätzliche Aufwand einer weiteren Zustellung vom Käufer zu vergüten. Aus der verspäteten Abnahme resultierende Lagergelder, Zinsverlust und andere zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Wartezeiten bei der Lieferung werden nach Stunden verrechnet. Die Zufahrt muss für die entsprechenden Lieferfahrzeuge gewährleistet sein. Sondertransporte gehen in voller Höhe zu Lasten des Käufers.

 

10. Prüfung und Abnahme der Lieferung

Der Käufer hat die Lieferung nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel so rasch als möglich, spätestens innert 5 Tagen seit Erhalt der Lieferung der Verkäuferin schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt. Alle Beanstandungen sind vor jeglicher Verarbeitung der Materialien anzubringen. Wird die Ware weiterverarbeitet, gilt die Lieferung als fehlerfrei angenommen. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Feststellung schriftlich gemeldet werden. Beanstandungen berechtigen in keinem Fall zur Verweigerung der Übernahme der Ware bzw. Leistung des vereinbarten Kaufpreises. Bei Transportschäden ist in jedem Fall auch dem Frachtführer Mitteilung zu machen und ein entsprechender Vermerk auf dem zu visierenden Lieferschein anzubringen. Der Schaden ist vom Chauffeur bestätigen zu lassen.

 

11. Verpackung

Verpackungsplatten werden berechnet und nicht zurückgenommen. Verschläge und Spezial-Platten können nach Absprache mit uns franko und in einwandfreiem Zustand zurückgenommen werden. Euro-Paletten müssen bei der Lieferung im Austausch dem Transporteur mitgegeben werden, andernfalls werden diese verrechnet.

 

12. Termine

Alle publizierten Angaben und Liefertermine richten sich nach unserem aktuellen Informationsstand. Je nach Auftragslage und Versorgungssituation können Termine kurzfristig ändern. Eventuelle Terminüberschreitungen berechtigen weder zur Annullierung des Auftrages noch zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen oder Konventionalstrafen. Höhere Gewalt entbindet von der Lieferverpflichtung.

 

13. Sachgewährleistung

Sind Mängel vorhanden, verpflichtet sich die Verkäuferin, diese entweder innerhalb angemessener Frist zu beheben oder andere, mängelfreie Ware zu liefern. Mängelbehebungen durch den Kunden mit Kostenfolge für die Verkäuferin, dürfen erst nach Rücksprache erfolgen. Stundenansätze und Kostendach müssen vor der Mängelbehebung schriftlich festgelegt werden. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, Mängel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Für solche Arbeiten ist der Verkäuferin die erforderliche Zeitspanne für die Behebung zur Verfügung zu stellen. Ohne Berücksichtigung dieser Vorbehalte werden allfällige Forderungen abgelehnt oder nach unseren Berechnungen vergütet. Diese Pflicht der Verkäuferin und das entsprechende Recht des Käufers verjährt und erlischt 12 Monate nach Versand der Lieferung. Nach diesem Zeitpunkt bestehen keine Ansprüche des Käufers mehr, unabhängig davon, ob es sich um offene oder verdeckte Mängel handelt.

Die vorgenannten Mängelrechte des Käufers bestehen nicht bei folgenden Mängeln:

  • natürlicher Verschleiss
  • Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang oder infolge unsachgemässer Anwendung, Behandlung, Lagerung, Aufstellung oder Wartung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Betriebsvorschriften oder übermässiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen
  • Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äusserer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware ausserhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten gewöhnlichen Verwendung entstehen

Es bestehen keine Ansprüche des Käufers bei handelsüblicher und/oder nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Sind Waren oder Teile davon mangelhaft, die nicht vom Käufer hergestellt wurden, kann sich die Verkäuferin von Ihrer Haftung befreien, indem sie dem Käufer ihre eigenen Gewährleistungsansprüche gegen ihre Lieferanten abtritt. Alle weitergehenden Ansprüche des Käufers wie Wandelung, Minderung, Schadenersatz (einschliesslich die Haftung für Folgeschäden) etc. sind ausdrücklich ausgeschlossen. Für alle gelieferten Bauprodukte wird auf Anfrage die jeweils gültige Leistungserklärung gedruckt oder digital zur Verfügung gestellt. Alle Unterlagen werden mit grösster Sorgfalt erarbeitet und gepflegt. Anwendbarkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Stand der Technik sind vom Verarbeiter / Kunden eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung wird von uns insoweit nicht übernommen. Alle Vorgaben und Annahmen sind auf die örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

 

14. Stornierung und Warenrücknahme

In der Regel kann keine Ware zurückgenommen werden. Im Ausnahmefall (Standarddimensionen, Lagerartikel) wird unbeschädigte und nicht weiter verarbeitete Ware unter Abzug von 20% Verwaltungskosten plus Transportkosten zurückgenommen und gutgeschrieben. Sonderanfertigungen und oberflächenbehandelte Waren werden nicht zurückgenommen. Ist im Stornierungsfall die Produktion bereits angelaufen bzw. Vormaterialien bestellt bzw. angeliefert worden, sind die produzierten Teile bzw. die Vormaterialien vom Kunden zu übernehmen und werden entsprechend verrechnet.

 

15. Zahlung

Firmen beliefern wir gegen Rechnung vorbehaltlich Kreditprüfung. Die Rechnungen der Verkäuferin sind, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Die Zahlungspflicht ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrags auf dem Postcheck- oder Bankkonto der Verkäuferin (Valuta). Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Verkäuferin Zahlungen des Käufers mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, werden sämtliche Forderungen von der Verkäuferin gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung sofort zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall ist die Verkäuferin berechtigt, allenfalls gewährte Rabatte zu widerrufen.

Zahlungsverzug und sonstige Veränderungen in den Verhältnissen des Käufers, welche die Bezahlung der Ware oder Dienstleistung gefährden, berechtigen die Verkäuferin,

  • jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzubehalten oder vom Käufer zurück zu verlangen bzw. allfällige Dienstleistungen nicht zu erbringen
  • alle bestehenden Forderungen gegen den Käufer ungeachtet ihrer Fälligkeit sofort geltend zu machen oder für die Forderungen Sicherheiten zu verlangen
  • noch ausstehende Lieferungen ungeachtet der für diese getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorkasse auszuführen
  • sowie nebst 5% Verzugszins eine Mahngebühr von bis CHF 200.- und bei Inkasso ein Unkostenbeitrag von CHF 150.- zu belasten.

Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

16. Datenschutz und Datenverarbeitung

Datenschutzrechtliche Informationen entnehmen Sie bitte aus unserer Webseite. ( www.hta-mittelland.ch )

 

17. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung und Bezahlung der Waren ist der schweizerische Sitz der Verkäuferin.

 

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Leibstadt.

 

19. Anwendbares Recht

Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenverkauf ("Wiener Kaufrecht") ist auf abgeschlossene Verträge mit HTA High Tech Abbund Mittelland AG nicht anwendbar.